AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der
Netze BW GmbH
Stand 01.07.2022
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Netze BW GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten jedoch nicht bei Werkverträgen über Bauleistungen oder wenn die Parteien bei der Ausführung von Werkverträgen andere Allgemeine Vertragsbedingungen als die vorliegenden in den Vertrag mit einbezogen haben. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
1.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer eine Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich als solche vereinbart. Entsprechendes gilt für Erwartungen des Auftraggebers hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung.
2.2.Der Auftragnehmer behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich an den Auftragnehmer heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.
2.3. Das Schweigen des Auftragnehmers auf Angebote, Aufträge, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Auftraggebers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
2.4. Das Schweigen des Auftragnehmers auf Angebote, Aufträge, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Auftraggebers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
2.5. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, es sei denn, im Angebot ist ausdrücklich eine Bindung geregelt. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag des Auftraggebers in Textform bestätigt oder wenn Versandanzeige, Lieferschein oder Rechnung erteilt worden ist.
3. Umfang der Lieferung oder Leistung
3.1. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform maßgebend. Änderungen des Liefer- und Leistungsumfangs durch den Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Auftragnehmers in Textform. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Auftraggeber zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
3.2. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, es sei denn dies ist dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers nicht zumutbar.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1. Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben mit allen Bestandteilen, wie Plänen oder Auflagen, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen nicht rechtzeitig beibringt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig beim Auftragnehmer eingeht. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen und Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers voraus.
4.2. Die Liefer- und Leistungszeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zum Ablauf der Liefer- und Leistungszeit das Werk verlassen oder der Auftragnehmer die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger Selbstbelieferung des Auftragnehmers, es sei denn der Auftragnehmer hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Der Auftragnehmer ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn der Auftragnehmer von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Auftraggebers zurück.
4.3. Im Falle des Lieferverzugs ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er dem Auftragnehmer nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.4. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Auftraggeber gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen setzen Lieferzeiten außer Kraft.
5. Preise und Zahlung
5.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
5.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Auftragnehmer über die Zahlung verfügen kann. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
5.3. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Ziffer 5.2. vor Lieferung, es sei denn es wurde vorher etwas anderes vereinbart.
6. Gefahrübergang
6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen. Im Falle der Abholung durch den Auftraggeber geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über.
6.2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann der Auftragnehmer den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zum Nachweis berechtigt, dass dem Auftragnehmer keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Auftraggeber hat die Verletzung dieser Pflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Auftraggeber mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
6.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit
6.4. der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
6.5. Angelieferte Produkte sind vom Auftraggeber unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
6.6. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Abnahme über, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7. Mängelansprüche und Garantien
7.1. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB gilt auch für den Auftraggeber (Käufer), der kein Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist. Verdeckte Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Der Auftraggeber hat die Mängel bei seiner Mitteilung an den Auftragnehmer in Textform zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen außerdem voraus, dass bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte eingehalten werden, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt und nachgewiesen werden und empfohlene Komponenten verwendet werden.
7.2. Bei Mängeln der Produkte ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurden. Personal- und Sachkosten, die der Auftraggeber in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers und sind an den Auftragnehmer zurückzugeben.
7.3. Sofern der Auftragnehmer zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatz-ansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Auftraggeber unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
7.4 .Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist oder vom Auftragnehmer zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht zu vertreten hat oder wenn der Auftraggeber statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
7.5. Natürliche Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäße Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Auftraggeber oder Dritte stellen keine Mängel dar und führen nicht zu Mängelansprüchen des Auftraggebers. Dasselbe gilt für Schäden, die dem Auftraggeber zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
7.6. Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte. Ansprüche des Auftraggebers nach § 439 Abs. 2 S. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel zu vertreten. §§ 327t, 327u, 445a, 445b, 445c, 478 und 479 BGB bleiben unberührt.
7.7. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
7.8. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt ein Jahr. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist nach Satz 1 gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche aus der Verletzung
einer Garantie oder Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit der Auftragnehmer ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme des Auftragnehmers zu einem vom Auftraggeber geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch vom Auftragnehmer in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
8. Haftung des Auftragnehmers
8.1. Für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit der Auftragnehmer das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Auftragnehmers auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
8.2. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
9. Produkthaftung
9.1. Der Auftraggeber wird die Produkte ausschließlich vertragsgemäß verwenden, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Auftraggeber ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
9.2. Wird der Auftragnehmer aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Auftraggeber nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die der Auftragnehmer für erforderlich und zweckmäßig hält und den Auftragnehmer hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
9.3 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.
10. Höhere Gewalt
10.1. Sofern der Auftragnehmer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird der Auftragnehmer für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer bereits im Verzug ist. Soweit der Auftragnehmer von der Lieferpflicht frei wird, gewährt der Auftragnehmer etwa erbrachte Vorleistungen des Auftraggebers zurück.
10.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und der Auftragnehmer an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer nach Ablauf der Frist erklären, ob der Auftragnehmer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises und sämtlicher Forderungen, die dem Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber zustehen, Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen des Auftragnehmers nachzuweisen. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auftraggeber hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an den Auftragnehmer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
11.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Auftragnehmers gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Auftragnehmers zu informieren und an den Maßnahmen des Auftragnehmers zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte des Auftragnehmers zu erstatten, ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Auftraggeber hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Die Rechte des Auftraggebers aus Ziff. 11.6 bleiben unberührt.
11.3. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann der Auftragnehmer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber anderweitig verwerten.
11.4. Die Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Produkte mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen Sachen zur Zeit der Verbindung. Der Auftraggeber verwahrt die neuen Sachen für den Auftragnehmer. Für die durch Verbindung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
11.5. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber um mehr als 15 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen dem Auftragnehmer.
11.6. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung des Auftraggebers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner dem Auftragnehmer bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
11.7. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Auftraggeber alles tun, um dem Auftragnehmer unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Auftraggeber wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
12. Geheimhaltung
12.1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
12.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
12.3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
13. Schlussbestimmung
13.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich.
13.2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Mit einer Gegenforderung kann der Auftraggeber nur aufrechnen, soweit diese vom Auftragnehmer anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
13.3. Für die Rechtsbeziehungen des Auftraggebers zum Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist Stuttgart. Der Auftragnehmer ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Auftraggebers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
13.5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers ist Stuttgart, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Kontakt
Netze BW GmbH
Schelmenwasenstaße 15
70567 Stuttgart
Sitz der Gesellschaft: Stuttgart
Amtsgericht Stuttgart HRB 747734
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 200 335 418
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dirk Güsewell
Geschäftsführung:
Dr. Jörg Reichert (Vorsitzender), Dr. Martin Konermann,
Bodo Moray, Steffen Ringwald
Kontaktmöglichkeiten:
E-Mail: lorawan@netze-bw.de
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